Schwerbehindertenausweis

  • Leistungsbeschreibung

    Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, wie:

    • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
    • Anspruch auf Zusatzurlaub,
    • Vergünstigungen bei der Einkommensteuerung und
    • vergünstigter oder unentgeltlicher Beförderung mit Bus und Bahn.

    Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an.
    Diese Merkmale sind:

    • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
    • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    • Bl - Blind
    • Gl - Gehörlos
    • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
    • 1. Kl. - Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
    • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
    • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

    Die Ausweise haben die Farben gün oder grün/orange. Schwerbehinderte Menschen, welche das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, erhalten einen Ausweis in den Farben grün/orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von 10 Jahren ist ein farbiges Lichtbild in Passbildgröße erforderlich.

  • Voraussetzungen

    Grad der Behinderung von mindestens 50

  • Welche Gebühren fallen an?

    kostenlos

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formloses Schreiben mit einem farbigen Passbild in der Anlage, welches Sie an Ihr zuständiges Hessisches Amt für Versorgung und Soziales richten.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.

     
  • Bemerkungen


Online-Terminvereinbarung

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende