Einsicht in das Handels- und Vereinsregister
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Informationen über Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e. K.) suchen, können Sie Einsicht in das Handelsregister nehmen.
Das öffentliche Verzeichnis gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.
Das Vereinsregister ist ebenfalls öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Gemeinsames Registerportal der Länder
Seit 01.01.2007 wird das Handelsregister ausschließlich elektronisch geführt. Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung
- Handelsregister
- Genossenschaftsregister
- Partnerschaftsregister
- Vereinsregister
Recherchen zu einzelnen Firmen, Vereinen sowie zu Unternehmensdaten und der Abruf von Veröffentlichungen im Registerportal sind kostenfrei.
Hinweis: Sie finden im Handelsregister auch Kleingewerbetreibende, die die Eintragung freiwillig vornehmen ließen.
Unternehmensregister
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist auch über das zum 01.01.2007 eingeführte Unternehmensregister möglich (www.unternehmensregister.de). Neben den Daten aus dem Handelsregister werden im Unternehmensregister weitere Informationen wie Jahresabschlüsse und Lageberichte von Kapitalgesellschaften oder Gesellschaftsbekanntmachungen veröffentlicht.
Verfahrensablauf
Zur Einsichtnahme in das Handels- und Vereinsregister steht Ihnen im Internet das Portal www.handelsregister.de (Gemeinsames Registerportal der Länder) zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach registrierten Unternehmen, Einzelfirmen, und Vereinen zu suchen. Wenn Sie sich registrieren lassen, ist der Registerinhalt zudem als PDF-Dokument online abrufbar (gebührenpflichtig).
Darüber hinaus können Sie das Handelsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.
Nicht im Internet abrufbare Dokumente
Bis zu 10 Jahre alte Dokumente aus dem Handelsregister, die im Internetportal nicht abrufbar sind, können Sie sich auf Antrag bei Ihrem zuständigen Registergericht online zustellen lassen. Die Dienstleistung ist gebührenpflichtig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine.
Welche Gebühren fallen an?
- Einsicht in das Handels und das Vereinsregister (online und beim Registergericht): kostenfrei
- Abruf von Daten im Internet:
- 4,50 Euro Registerblatt
- 1,50 Euro je Datei
Rechtsgrundlage
- § 17 VRV – Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
- § 31 VRV – Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) in Verbindung mit
- § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einsicht in das Vereinsregister
- Abschnitt 5 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 HRegGebV) – Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument und einmalige elektronische Übermittlung
- § 1 Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung / HRegGebV) und
- § 16 Vereinsregisterverordnung (VRV) – Einsicht in das Vereinsregister
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- § 32 VRV – Ausdrucke